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Allgemeine Geschäftsbedingungen / Gesetzliche Grundlagen für die Freistellung
Anmeldung
Die möglichst frühzeitige Anmeldung erleichtert unsere Planung und sichert den Platz im Seminar. Anmeldungen müssen über den Anmeldevordruck oder per Brief bzw. Fax getätigt werden. Es werden nur schriftliche Anmeldungen mit Beschluss des Betriebsrates und der Mitteilung an den Arbeitgeber akzeptiert. Mit der Anmeldung werden diese Geschäftsbedingungen als verbindlich anerkannt.
Nach der Anmeldung:
Sobald die Anmeldung bei schriftlich / per Fax vorliegt und aufgrund der Teilnehmerzahl feststeht, dass das Seminar durchgeführt wird, erhält jede/r Teilnehmer/in eine Bestätigung für das Seminar.
Rücktritt
Bis 3 Wochen vor Seminarbeginn ist dies ohne Ausfallkosten möglich.
Bei kurzfristigem Storno berechnen wir folgende Kosten:
Ab 3 Wochen vor Seminarbeginn 50 % der Seminargebühren.
Ab 1 Woche vor Seminarbeginn 100 % der Seminargebühren.
Der Rücktritt vom Seminar muss schriftlich erfolgen.
Rechtliche Grundlagen
Wir gehen davon aus, dass - sobald die Seminaranmeldung bei uns eingegangen ist - ein Beschluss nach § 37.6 BetrVG bwz. § 96 SGB IX gefasst wurde und der Arbeitgeber informiert worden ist. Eventuelle Probleme bitte im Vorfeld mit uns klären.
Abrechnung
Die Rechnung über die Seminargebühren und die Kosten für Unterkunft und Verpflegung wird auf den Arbeitgeber ausgestellt (bitte vollständige Adresse bei der Anmeldung angeben). Anfallende Fahrtkosten für den Seminarbesuch sind direkt mit dem Arbeitgeber abzurechen.
Gesetzliche Grundlagen für die Freistellung zum Seminar
§ 37.6 BetrVG / § 96 SGB IX
Eine Freistellung nach § 37.6 BetrVG bzw. § 96 SGB IX ist nur für Betriebsräte, Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie der Schwerbehindertenvertretung möglich. Dabei gibt es keine Beschränkung der Anzahl der Wochen oder der Tage im Jahr. Das Seminar muss für die Tätigkeit des Betriebsrates ,der Jugend- und Auszubildendenvertretung bzw. der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sein.
Der Arbeitgeber hat das Entgelt oder die Auszubildendenvergütung weiter zu bezahlen. Außerdem hat der Arbeitgeber die Kosten für die Fahrt, Verpflegung und Unterkunft zu tragen.
Der Betriebsrat muss bei der Beschlussfassung nach § 37.6 BetrVG gleichzeitig einen Beschluss nach § 40 BetrVG herbeiführen, damit im Streitfall der Arbeitgeber zur Kostenübernahme für einen Anwalt des Betriebsrates verpflichtet werden kann.
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